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Bereits seit dem 1. Januar 2006 sind die
Lohnkosten von Handwerkerrechnungen
bis zu einem Höchstbetrag
steuerlich absetzbar! Dabei ist es
wichtig, dass diese mit der darin
enthaltenen Mehrwertsteuer auf
den Rechnungen gesondert aufgeführt
sind. Bis zu 3.000,- Euro
Bruttolohnkosten können dabei im
Jahr geltend gemacht werden. Auf
diesen Betrag wird ein Steuerbonus
von 20 % gewährt, was eine
Rückzahlung von jährlich maximal
600 Euro bedeutet. Voraussetzung
für die steuermildernde Anerkennung
dieser Lohnkosten ist aber,
dass sie sich auf Instandhaltungs- oder
Renovierungsarbeiten beziehen,
die nach dem 31. Dezember
2005 durchgeführt wurden. Aber
Vorsicht: Bar bezahlte Rechnungen
erkennt das Finanzamt nicht an!
Die Bezahlung der Rechnung muss
bargeldlos auf das Konto des
Handwerkers erfolgen und durch
einen Überweisungsbeleg oder
Kontoauszug belegt sein.
Wir informieren Sie zu
diesem Thema und stellen Ihnen für
die
ausgeführten Arbeiten gerne
eine Rechnung mit gesondert
ausgewiesenem
Lohnanteil aus. |
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